Satzung des Fördervereins

Liebe Eltern! Liebe Großeltern!

Liebe Freunde der Grundschule Jesewitz!

In unserer Mitgliederversammlung am 17.12.12 beschlossen die Mitglieder einige grundlegende Neuerungen, mit denen wir die Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte „Mäuseland“ vertiefen und noch mehr Mitglieder gewinnen möchten. Von nun an sind auch die Eltern als Mitglied willkommen, deren Kinder die Ki-ta „Mäuseland“ besuchen. Dementsprechend wurden unser Name und unsere Satzung geändert.

Die Mitgliedschaft in unserem Förderverein ist ein Beitrag für die Gestaltung des  Kindergarten- und Schullebens Ihres Kindes!

Sie erlischt automatisch, wenn Ihr Kind unsere Schule verlässt.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 € im Monat und wird bis zum 31. Oktober des laufenden Schuljahres eingesammelt.

Aushänge in unseren Einrichtungen weisen Sie auf unsere Ziele hin.

Der Vorstand

Satzung des Fördervereins

der Kindertagesstätte „Mäuseland“ und der Grundschule Jesewitz e.V.

 

  • 1

Der Verein führt den Namen

„Förderverein der Kindertagesstätte „Mäuseland“ und der Grundschule Jesewitz e.V.“.

Sitz des Vereins ist Jesewitz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter VR 30347 eingetragen.

  • 2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte „Mäuseland“ und in der Grundschule Jesewitz.

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch ideelle, materielle und personelle Unterstützung der Kindertagesstätte „Mäuseland“ und der Grundschule Jesewitz sowie aller Kinder dieser Einrichtungen.

  • 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person nach Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich im Sinne der Satzung betätigen wollen. Unterschieden wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied ist jene Person, die ihre Mitgliedschaft durch einen schriftlichen, an den Vorstand gerichteten und durch ihn bestätigten Antrag erworben hat. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen, Behörden und Organisationen, die an der Entwicklung  der Kindertagesstätte „Mäuseland“ und der Grundschule Jesewitz interessiert sind, werden. Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt, der bis 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muss,

b. durch Tod des Mitglieds

c. durch Ausschluss, dieser kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

d. für Eltern, deren Kinder die Grundschule Jesewitz besuchen, automatisch mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Grundschule Jesewitz.

  • 5 Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  1. die Mitgliederversammlung.
  • 6

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils bis zum 1.10. des laufenden Schuljahres fällig. Erfolgt ein Eintritt im Laufe des Schuljahres, wird ein anteiliger Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 7

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Eine vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung ist mitzuteilen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  1. Wahlen des Vorstandes und der Revision.
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Satzungsänderungen.
  4. Entgegennahme der Jahresberichte.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Entscheidung über Einzelausgaben, die 1000,00 € überschreiten.
  7. Verabschiedung eines jährlichen Haushaltplanes
  8. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlen werden auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchgeführt.

Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, beim Ausschluss eines Mitgliedes sowie bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder beantragt wird. Im Antrag sind die Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung anzugeben.

Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

  • 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Verein wird gemeinsam vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden  gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Der erweiterte Vorstand  besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Wenn mindestens 2/3  der Mitglieder anwesend sind, ist er beschlussfähig. Seine Beschlüsse fasst der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden bei Bedarf. Der erweiterte Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

  • 9 Revision

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Den Kassenprüfern obliegen folgende Aufgaben:

a. Prüfung der ordnungsgemäßen Buchung aller Belege,

b. zweimal jährliche Prüfung des Kassenbestandes

c. Information der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen.

  • 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Jesewitz mit der Auflage, es für die Kindertagesstätte „Mäuseland“ und die Grundschule Jesewitz, oder falls diese nicht mehr bestehen, es für die Bildungseinrichtung, die vom größten Teil der Kinder des Einzugsbereiches besucht wird, zu verwenden.

Jesewitz, den 11.12.12